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Immaterialgüterrecht

Das Immaterialgüterrecht schafft Schutzrechte, die den Inhabern das Recht verleihen, Dritte von der wirtschaftlichen Nutzung der geschützten Güter auszuschliessen. Verboten werden können insbesondere das Herstellen, Verwenden, Verkaufen, Inverkehrbringen und Bewerben von geschützten Waren oder Dienstleistungen. Weiter ermöglichen Schutzrechte die Handelbarkeit, also Verkauf, Lizenzierung, Verpfändung oder Erwerb, von Innovationen und machen sie damit zu einem wirtschaftlichen Vermögenswert. Das Immaterialgüterrecht umfasst die gewerblichen Schutzrechte, nämlich den Marken-, Patent- und Designschutz sowie das Urheberrecht. Einmal erteilte Schutzrechte unterliegen verschiedenen Einschränkungen. Erstens laufen Schutzrechte nach einer bestimmten maximalen Schutzdauer ab und werden danach grundsätzlich frei verfüg- und handelbar. Zweitens sind Schutzrechte nur in einem bestimmten Land gültig (sog. Territorialitätsprinzip). Weiter schützt das Immaterialgüterrecht grundsätzlich nur die gewerbliche (wirtschaftliche) Nutzung.

Markenschutz
Eine Marke schützt Namen und Logos, mit denen ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen auf dem Markt unterscheidet und sich dadurch von den Mitbewerbern abhebt. Der Markenschutz verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, seine Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden.

Dieses Recht kann etwa durch Lizenzen oder durch Übertragung weitergegeben werden. Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Die Schutzdauer einer Marke beträgt ab dem Anmeldedatum jeweils zehn Jahre. Der Schutz kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden. Eintrag- und schützbar als Marke sind grundsätzlich alle grafisch darstellbaren Zeichen, solange sie unterscheidungskräftig sind, insbesondere Wörter, Buchstaben- oder Zahlenkombinationen, bildliche Darstellungen oder auch aus Tonfolgen bestehende akustische Zeichen. Massgebend für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist der Gesamteindruck, den eine Marke hinterlässt. Eine Marke darf nicht beschreibend sein, darf keine falschen Eigenschaften vortäuschen und nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen.


 

Patentschutz
Zum Patent angemeldet werden können Produkte oder Verfahren. Nicht patentierbar sind etwa Ideen, Konzepte, Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Algorithmen, Spielregeln, Lehrmethoden und organisatorische Arbeitsabläufe, diagnostische, therapeutische oder chirurgische Verfahren, die an Menschen oder Tieren angewendet werden, Pflanzensorten und Tierrassen. Ebenfalls von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen. Damit eine Erfindung mittels Patent geschützt werden kann, muss sie neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein. Sie ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Erfinderisch ist eine Erfindung, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gewerblich anwendbar bedeutet, dass sie gewerblich nutzbar, durchführbar und die Durchführung wiederholbar sein muss.

Das Patent vermittelt dem Inhaber das Recht, Dritten die wirtschaftliche Nutzung (z.B. die Herstellung, den Verkauf, die Einfuhr) seiner Erfindung zu verbieten. Ein Patent kann zudem veräussert oder lizenziert werden. Die Schutzdauer für Erfindungen beträgt ab dem Anmeldedatum maximal 20 Jahre. Um den Schutz aufrechtzuerhalten, muss der Inhaber jährliche Gebühren entrichten.


 

Designschutz
Ein Design ist eine kreative neue Gestaltung und schützt das äussere Erscheinungsbild, das eine Ware charakterisiert. Schutzgegenstand bilden flächenhafte Designs oder Formen, beispielsweise Stühle oder Uhren. Ein Design muss neu sein, es darf also vor der Anmeldung kein anderes identisches oder ähnliches Design veröffentlicht worden sein, und es muss sich von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten genügend unterscheiden. Ein Design ist also die äussere Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen davon. Die Gestaltung kann zwei- oder dreidimensional sein. Keinen Schutz geniessen Designs, die sich ausschliesslich aus der Verwirklichung einer technischen Funktion ergeben, die Bundesrecht (z.B. Wappenschutz) oder Staatsverträge verletzen oder gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen.

Inhaber eines Designrechts können anderen verbieten, Produkte mit gleichem oder ähnlichem Design zu gebrauchen (insbesondere das Herstellen, Lagern, Anbieten, Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz). Ein Design kann für maximal 25 Jahre geschützt werden.


 

Urheberrecht
Kunstwerke, das heisst Schöpfungen mit individuellem Charakter, wie etwa Software, Texte, Bilder, Musik und Ähnliches, sind durch das Urheberrecht geschützt. Der urheberrechtliche Schutz setzt voraus, dass Werke zum Bereich der Literatur und Kunst gehören, dass sie Ergebnis geistiger Schöpfung sind und einen individuellen Charakter haben. Keinen Urheberrechtsschutz geniessen daher Ideen, Konzepte und Handlungsanweisungen (wie Spielregeln oder Kochrezepte). Der Urheber kann umfassend (Verbreitung, Vervielfältigung, Aufführung, Bearbeitung etc.) darüber bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf.

Im Unterschied zum Patent- oder Markenrechtsschutz entsteht der Urheberrechtsschutz mit der Schöpfung des Kunstwerks, ein Registereintrag ist nicht erforderlich. Der Schutz ist zeitlich begrenzt und nach dessen Ablauf fallen die Werke in die Public Domain und dürfen frei verwendet werden.


 

KNOW-HOW
Unter Know-how werden Kenntnisse verstanden, welche nicht durch ein Immaterialgüterrecht geschützt sind. Dazu gehören Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere nicht patentierte Erfindungen oder geheime Rezepturen. Unter Umständen kann es strategisch sinnvoll sein, auf die Anmeldung von Patenten zu verzichten und Erfindungen geheim zu halten. Zur Wahrung des Geheimnisses in Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern und eigenen Mitarbeitenden sind vertragliche Vereinbarungen (z.B. Non-Disclosure-Agreements) angezeigt.

Dr. Kilian Schärli, LL.M.
Rechtsanwalt und Notar (Zug)

Tel +41 41 768 11 11
kilian.schaerli@mll-legal.com
www.mll-legal.com

Schwerpunkte:

  • Patente und Life Sciences
  • Digital, Datenschutz & E-Commerce
  • Marken, Design und Werbung
  • M&A, Gesellschaftsrecht, FinTech und Notariat

Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch


 

Dr. Hélène Heineckee
Rechtsanwältin und Notarin (Zug)

Tel +41 41 768 11 11
helene.heinecke@mll-legal.com
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Schwerpunkte

  • Patente und Life Sciences
  • M&A, Gesellschaftsrecht, FinTech und Notariat

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Deutsch, Englisch, Französisch

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